Versand- und Zahlungsinformationen

Umfang der Lieferung
1. Für den Lieferungs- und Leistungsumfang betreffend den Liefergegenstand ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung
und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Vom Lieferer benannte
Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchswerte sowie andere Angaben zum Liefergegenstand sind nur
ungefähre Anhaltswerte, unabhängig von der Art oder dem Ort ihrer Wiedergabe. Nur solche Eigenschaften
des Liefergegenstandes, die in einer ausdrücklichen Garantieerklärung schriftlich bezeichnet und durch den
Lieferer rechtswirksam zugestanden sind, gelten als garantiert im Sinne von § 443 BGB.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
4. Sonstige Leistungen, wie Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gehören nicht
zum Lieferumfang.

Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Rechtswirksamkeit des Auftrages. Unterlässt es der Besteller bis zu diesem
Zeitpunkt alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die rechtzeitige Beibringung
erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie die Leistung der vertraglich
vereinbarten Anzahlung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des
Lieferers.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Meldung der
Versandbereitschaft, die Kosten der Verzögerung berechnet.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des influssbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einem Auftrag die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und erein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller
den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im
Übrigen gilt Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen.Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände der Unmöglichkeit oder des Unvermögens
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Kommt der Lieferer in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine
pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen
Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und
wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI,
vorbehaltlich der Regelungen der Abschnitts XII dieser Bedingungen.
7. Der Besteller kommt mit einer Zahlung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Lieferers, die nach Eintritt
der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im
Auftrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der
Besteller auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bleibt
der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als 6 Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, dann kann er 15 %
des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Lieferer einen höheren, der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem
Recht keinen Gebrauch, so hat er - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - die Befugnis, über den
Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen
Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk/Lager des Lieferers verlassen
hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine
Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller nicht unzumutbar.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Forderungen des
Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Besteller. Die
Zurücknahme sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nur dann als Rücktritt vom
Vertrag, wenn dies der Lieferer ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu
geben. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung
des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten
Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt
jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der
Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören,weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und
Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Anlieferung und Aufstellung
1. Sofern die Aufstellung zu den Verpflichtungen des Lieferers gehört, braucht er mit der Aufstellung erst zu
beginnen, wenn die Fundamente völlig trocken und abgebunden und alle übrigen Bauarbeiten vollständig
fertiggestellt sind, so dass die Aufstellung und Inbetriebsetzung erfolgen kann. Bei Einbau in ein Schiff
braucht der Lieferer mit dem Einbau erst zu beginnen, wenn die für den Einbau notwendigen Fundamente
fertiggestellt sind und das Schiff zu Wasser gelassen ist. Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung dieser Arbeiten
verlängern sich die für die Aufstellung und Inbetriebsetzung vereinbarten Fristen angemessen.
2. Die Überführung des Liefergegenstandes von der Werkstätte des Lieferers bis zur Verwendungsstelle erfolgt -
wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
3. Übernimmt der Lieferer die Aufstellung, so stellt er die erforderlichen Monteure mit dem
Monteurhandwerkzeug auf Kosten des Bestellers und nach Maßgabe der besonderen Geschäftsbedingungen
des Lieferers für solche Leistungen. Werkzeuge, Hebezeuge, Gerüste, Einrichtungen, usw. hat der Besteller
auf seine Kosten und Gefahr zu liefern, auch einen geeigneten verschließbaren Aufbewahrungsraum für das
Monteurhandwerkzeug zu stellen; er haftet für die von ihm gestellten Hilfsarbeiter.
4. Sollte ohne Verschulden des Lieferers eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Überführung, in der
Aufstellung des Liefergegenstandes, ferner eine Arbeitsbehinderung des Monteurs eintreten, so hat der
Besteller alle durch die Verzögerung, Unterbrechung oder Behinderung entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen wird hierdurch nicht berührt.
5. Arbeiten und Leistungen, die über den Lieferumfang laut Auftragsbestätigung und Liefervertrag hinausgehen,
darf der Monteur nur ausführen, wenn seitens des Bestellers ein besonderer Auftrag hierzu gegeben ist und
nur gegen besondere Berechnung.
6. Überstunden dürfen von dem Monteur nur geleistet werden, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht
und dem Lieferer und dem Monteur schriftlich bestätigt. Sie werden dem Besteller berechnet.