Allgemeine Geschäftsbedingungen

Steffens Engineering GmbH AGB

(Marke steffens.shop )

Stand 01.03.2020
Geschäftsführer: Ingo Steffens
Registergericht: Amtsgericht Kleve, Nr. des Handelsregisters: HRB 8909. Ust.-IdNr. DE256887703
Steuernummer: 116/ 5718/3545

*Preise von Neuteilen im Shop (www.steffens.shop) sind Stand 2021 (Preisliste MWM) Preise können varieren durch Marktanpassung Hersteller. Lieferung erflgt ab Werk Hersteller , daheer null Bestand im Shop. Lieferung erfolgt nur durch vollständige bezahlung durch Kunde (Vorkasse) und Lieferverfübarkeit Hersteller(Anfrage essentiel) 

Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Motoren und Teilen im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts


I. Anwendungsbereich, Daten und Informationen
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Steffens Engineering GmbH (Marke steffens.shop )-
im folgenden „Lieferer“ - betreffend Motoren und Motoren- Teilen - im folgenden auch „Liefergegenstand“.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme des Lieferers nicht
Vertragsinhalt.
3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht und vom Besteller nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Liefergegenstandes genutzt werden.


II. Umfang der Lieferung
1. Für den Lieferungs- und Leistungsumfang betreffend den Liefergegenstand ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung
und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Vom Lieferer benannte
Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchswerte sowie andere Angaben zum Liefergegenstand sind nur
ungefähre Anhaltswerte, unabhängig von der Art oder dem Ort ihrer Wiedergabe. Nur solche Eigenschaften
des Liefergegenstandes, die in einer ausdrücklichen Garantieerklärung schriftlich bezeichnet und durch den
Lieferer rechtswirksam zugestanden sind, gelten als garantiert im Sinne von § 443 BGB.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
4. Sonstige Leistungen, wie Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gehören nicht
zum Lieferumfang.


III. Preise
Die Preise gelten ab Werk/Lager des Lieferers (EXW, Incoterms 2000) zuzüglich Verpackung und
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.


IV. Zahlungen und Sicherungen
1. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers spätestens bei Lieferung zu leisten.
2. Zur Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt,
soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt sind.
3. Kommt der Besteller mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit einer Rate – in Verzug, so
werden die noch ausstehenden Teilzahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch ein, soweit
Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Lieferer kann - unbeschadet seiner Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt - vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet, mindestens jedoch 12% p.a.; sie sind
höher oder niedriger, nicht jedoch unterhalb des gesetzlichen Zinssatzes, anzusetzen, wenn der Lieferer eine
Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Der Besteller verpflichtet sich, auf Anforderungen des Lieferers mögliche Sicherheiten für offene
Forderungen des Lieferers zu bestellen.


V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Rechtswirksamkeit des Auftrages. Unterlässt es der Besteller bis zu diesem
Zeitpunkt alle ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die rechtzeitige Beibringung
erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie die Leistung der vertraglich
vereinbarten Anzahlung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des
Lieferers.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Meldung der
Versandbereitschaft, die Kosten der Verzögerung berechnet.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des influssbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einem Auftrag die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er
ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller
den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im
Übrigen gilt Abschnitt XI.2 dieser Bedingungen.Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände der Unmöglichkeit oder des Unvermögens
allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6. Kommt der Lieferer in Verzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine
pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen
Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und
wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI,
vorbehaltlich der Regelungen der Abschnitts XII dieser Bedingungen.
7. Der Besteller kommt mit einer Zahlung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Lieferers, die nach Eintritt
der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im
Auftrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der
Besteller auch dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bleibt
der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der
Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als 6 Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, dann kann er 15 %
des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Lieferer einen höheren, der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Macht der Lieferer von diesem
Recht keinen Gebrauch, so hat er - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - die Befugnis, über den
Vertragsgegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen
Gegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.


VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk/Lager des Lieferers verlassen
hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine
Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,
geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller nicht unzumutbar.


VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Forderungen des
Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der
Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Besteller. Die
Zurücknahme sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nur dann als Rücktritt vom
Vertrag, wenn dies der Lieferer ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu
geben. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung
des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten
Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt
jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der
Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und
Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.


VIII. Anlieferung und Aufstellung
1. Sofern die Aufstellung zu den Verpflichtungen des Lieferers gehört, braucht er mit der Aufstellung erst zu
beginnen, wenn die Fundamente völlig trocken und abgebunden und alle übrigen Bauarbeiten vollständig
fertiggestellt sind, so dass die Aufstellung und Inbetriebsetzung erfolgen kann. Bei Einbau in ein Schiff
braucht der Lieferer mit dem Einbau erst zu beginnen, wenn die für den Einbau notwendigen Fundamente
fertiggestellt sind und das Schiff zu Wasser gelassen ist. Bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung dieser Arbeiten
verlängern sich die für die Aufstellung und Inbetriebsetzung vereinbarten Fristen angemessen.
2. Die Überführung des Liefergegenstandes von der Werkstätte des Lieferers bis zur Verwendungsstelle erfolgt -
wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
3. Übernimmt der Lieferer die Aufstellung, so stellt er die erforderlichen Monteure mit dem
Monteurhandwerkzeug auf Kosten des Bestellers und nach Maßgabe der besonderen Geschäftsbedingungen
des Lieferers für solche Leistungen. Werkzeuge, Hebezeuge, Gerüste, Einrichtungen, usw. hat der Besteller
auf seine Kosten und Gefahr zu liefern, auch einen geeigneten verschließbaren Aufbewahrungsraum für das
Monteurhandwerkzeug zu stellen; er haftet für die von ihm gestellten Hilfsarbeiter.
4. Sollte ohne Verschulden des Lieferers eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Überführung, in der
Aufstellung des Liefergegenstandes, ferner eine Arbeitsbehinderung des Monteurs eintreten, so hat der
Besteller alle durch die Verzögerung, Unterbrechung oder Behinderung entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen wird hierdurch nicht berührt.
5. Arbeiten und Leistungen, die über den Lieferumfang laut Auftragsbestätigung und Liefervertrag hinausgehen,
darf der Monteur nur ausführen, wenn seitens des Bestellers ein besonderer Auftrag hierzu gegeben ist und
nur gegen besondere Berechnung.
6. Überstunden dürfen von dem Monteur nur geleistet werden, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht
und dem Lieferer und dem Monteur schriftlich bestätigt. Sie werden dem Besteller berechnet.


IX. Haftung für Mängel an neu hergestellten Liefergegenständen
1. Für Mängel an neu hergestellten Liefergegenständen haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern,
die sich innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang an den
Besteller liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe, oder
mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, sofern
solche Gründe nicht durch den Lieferer zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung entgegen den Vorschriften des Lieferers, Einbau von anderen
Ersatzteilen als Originalteilen des Lieferers, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer -
insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des
Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure
und Hilfskräfte des Lieferers. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Durch die Lieferung eines Ersatzstücks und/oder die Ausbesserung wird die ursprüngliche
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand nicht verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers aus Mängeln des Liefergegenstandes, insbesondere ein Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind vorbehaltlich der
Regelungen des Abschnitts XI.4 und des Abschnitts XII. Ausgeschlossen.
Für Mängel an gebrauchten Liefergegenständen wird die Haftung vorbehaltlich der Regelung des Abschnitts
XI ausgeschlossen.


X. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen ,- insbesondere Betriebsanleitung und Wartung
des Liefergegenstandes,- nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX., XI. und XII. Entsprechend.
XI. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes V. der Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Besteller
dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er
nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist
der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt
dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für
die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein
Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit
oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Die Regelungen dieses
Abschnitts XI.4 finden keine Anwendung bei Mängeln an gebrauchten Liefergegenständen.
5. Der Lieferer haftet bei Verletzung von Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit der Lieferung oder
Leistung des Lieferers unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt. Die Haftung ist auf in
Deutschland erteilte Schutzrechte beschränkt. Der Besteller wird von durch rechtskräftiges Urteil auferlegten
Ersatz- und Kostenansprüchen freigestellt und es werden dem Besteller die verauslagten Anwaltskosten
erstattet. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit bleibt unberührt.
6. Ausgeschlossen sind vorbehaltlich der Regelungen des Abschnitts XII. alle anderen weitergehenden
Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind.


XII. Einschränkung der Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen der Ansprüche des Bestellers in diesen Bedingungen
gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter,sowie bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet
der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen der Ansprüche
des Bestellers in diesen Bedingungen gelten ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch nicht,
wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder wenn Leben,
Körper und Gesundheit schuldhaft verletzt wurden.


XIII. Teilunwirksamkeit
Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag
eine unzumutbare Härte für einen der Vertragspartner bedeuten würde.


XIV. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist das Lieferlager des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist das Gericht ausschließlich
zuständig, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Es gilt deutsches Recht; vorrangig sind
diese Bedingungen sowie die übrigen Regelungen gemäß dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern
anzuwenden. Die Anwendung von aufgrund internationaler Vereinbarungen entstandenen
Kaufrechtsregeln (Einheitliches Kaufrecht oder UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Garantie und Gewährleistung

Wir geben auf gebrauchte geprüfte Konstruktionsteile , bei sachgemäßer Handhabung(Herstellrichtlinie)  eine

Gewährleistung von 2 Monaten, nach Erwerb des Produktes. Mängel sind unverzüglich und

auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen.

Es wird nur für Schaden am Produkt gehaftet und für nachweisliche Bauteilfehler.

Schäden durch unsachgemäße Verwendung, durch folgeschäden etc.

lehnen wir grundsätzlich ab. Um eine Gewähleistung zu erhalten hat der Kunde der Steffens-Engineering GmbH,

die Ware sofort und ohne Verzögerung zur Prüfung zu überlassen. Sollte dies nicht geschehen lehnen wir die Gewähr-

leistung ab. Ist der Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so steht dem Auftraggeber

zunächst nur das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Sind wir zur Nachbesserung Ersatzlieferung nicht bereit

oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung / Ersatzlieferung über uns gesetzte

angemessene Fristen hinaus oder verweigern wir die Durchführung der Nachbesserung / Ersatzlieferung oder

schlägt diese aus sonstigen Gründen fehl, dann ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe des § 634 Ziffer 3 BGB

vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen.

Auf Verschleißteile und ungeprüfte Gebrauchteile geben wir grundsätzlich keine Gewährleistung.Auschluss der Sachmängelhaftung. 

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden - gleich aus welchem

Rechtsgrund -, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung für von uns übernommene Garantien gem. § 276 BGB bleibt

davon unberührt. Dies gilt des weiteren dann nicht, wenn wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche

Pflicht verletzt haben. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit.

Garantie kann der Erwerber des Produkts, auf Anfrage, käuflich Erwerben. Weitere Garantie Leistungen entfallen.

Privartpersonen welche bei Steffens-Engineering GmbH Produkte erwerben , handeln im Sinne eine Einzelperson  (Unternehmer) , hier erfolgt der Verkauf unter Ausschluss  jeglicher Sachzmängelhaftung.Da der Verkauf nur an Gewerbetreibende (B2B)  unterligt.

Reparatur- und Montagebedingungen Steffens Engineering GmbH

Geschäftsführer: Ingo Steffens
Registergericht: Amtsgericht Kleve, Nr. des Handelsregisters: HRB 8909. Ust.-IdNr. DE256887703

1. Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) und Montagearbeiten.
(2) Abweichungen gelten nur, soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
(3) Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten sinngemäß unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sodann die Vorschriften
des BGB über den Werkvertrag (§ 631 BGB).
(4) Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten
und Probeeinsätzen insoweit als erteilt, als dies dem Umstande nach erforderlich und angemessen ist.
(5) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Emmerich am Rhein. Unter dieser
Voraussetzung ist auch – nach unserer Wahl – entweder Emmerich am Rhein oder das sachlich
zuständige Gericht für den Wohnsitz unseres Vertragspartners maßgebend. Dies gilt ausdrücklich
auch für das Urkunden-, Scheck- und Wechselverfahren.
(6) Sämtliche mündlich und schriftlich genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
(7) Zur Ausführung anderer Arbeiten als derjenigen, die vertraglich vereinbart worden sind,
ist das Personal nicht befugt.
(8) Es findet das Recht von Deutschland Anwendung.


2. Kostenvoranschlag
(1) Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind und mit der Instandsetzung unverzüglich begonnen werden
kann. Sie können um 10 % überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei
Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung
zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages
oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. Ansprüche wegen Schadensersatz bzw. entgangenen Gewinns behalten wir uns vor.


3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
(1) Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs
der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und nur zahlungshalber nicht an Erfüllungs Statt angenommen unter Berechnung aller Wechsel- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
(3) Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 18 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir nach-weisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum
erfolgen.
(5) Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber
unseren Forderungen ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch oder das Minderungs oder Zurückbehaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.


4. Frist für die Durchführung der Reparatur


(1) Eine als verbindlich angegebene Frist beginnt erst nach vollständiger Klärung aller den Auftrag betreffenden Fragen. Sie verlängert sich angemessen, wenn sich der ursprüngliche Arbeitsumfang erhöht.
(2) Im Fall nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen sowie alle sonstigen Ereignisse, die wir nicht
zu vertreten haben, verlängern sich die Vertragsfristen angemessen.
(3) Sofern der Auftragnehmer in Verzug gerät,ist er verpflichtet, dem Auftraggeber pro vollendeter Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,05 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 0,5 % zu zahlen. Tritt der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurück, stehen ihm Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur dann zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen stehen dem Auftraggeber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers auch dann zu, wenn der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft gem.§ 376 HGB ist. Gleiches gilt dann, wenn als Folge des Verzuges das Interesse des Auftraggebers an der Reparatur in Fortfall geraten ist. Die Rechte des Bestellers gem. § 637 BGB bleiben unberührt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Höhere Gewalt nicht nur vorübergehender Natur berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag
zurückzutreten.


5. Abnahme der Reparatur und Montage


(1) Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme
hat binnen einer Woche nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Bei Abnahme
mit Motorprüfstandslauf innerhalb eines Tages.

(2) Die Abnahme erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt des Auftragnehmers oder dort, wo die Arbeit durchgeführt worden ist. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Leistungsgegenstand als abgenommen.
(3) Ist die Reparatur nicht bei Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist
die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, so gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß
abgenommen, wenn der Auftraggeber diesen unbeanstandet in Benutzung genommen hat.
(4) Ist die Abnahme / Abholung nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen.


6. Gefahrtragung und Transport


(1) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs- oder der Beschädigung auf dem Transport
trägt.
(2) Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.


7. Eigentum-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht


(1) Das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
(2) Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Auftraggebers überträgt dieser dem Auftragnehmer das Miteigentum
in Höhe des Rechnungsendbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für den Auftragnehmer.
(3) Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber
herrühren, einschließlich der künftig anstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
die Verbindlichkeiten des Auftraggebers um mehr als 15 %, ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit Sicherheiten freizugeben.
(4) Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
bis Zahlung gem. Abschnitt 3 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen
und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt ist.
(5) Dem Auftragnehmer steht an dem Vertragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht der
Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrach, so wird er den Pfandverkauf
dem Auftraggeber androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit dies den
Umständen nach tunlich und möglich ist.
(6) Der Auftraggeber tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden Geräts
oder der zu reparierenden Maschine ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung
(Anwartschaftsrecht) an den Auftragnehmer ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs.
1 der Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers.

 

8. Gewährleistung und Haftung


(1) Mängel sind unverzüglich und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung –
schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen.
(2) Die Gewährleistungspflicht erlischt spätestens 12 Monate nach Abnahme.
(3) Ist der Auftragnehmer zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so steht dem Auftraggeber
zunächst nur das Recht zu, Nachbesserung zu verlangen. Sind wir zur Nachbesserung /
Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachbesserung
/ Ersatzlieferung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder verweigern wir die Durchführung der Nachbesserung / Ersatzlieferung oder schlägt diese aus sonstigen
Gründen fehl, dann ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe des § 634 Ziffer 3
BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen.
(4) Die Haftung für Schäden erlischt, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang damit
stehen, dass der Auftraggeber einen mit einem Mangel behafteten Gegenstand nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Die
Sachmängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Auftraggeber oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden.

(5) Über die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten entscheidet der Auftragnehmer. Diesem
steht für die Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, die nicht
am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Schadensursache
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung für von uns übernommene Garantien gem. § 276 BGB bleibt davon unberührt. Dies gilt des weiteren dann nicht, wenn wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit.


9. Abrechnung der Reparatur / Montage


(1) Die Berechnung der Stundensätze erfolgt nach der am Tage des Arbeitsbeginns gültigen Preisliste des Aufragnehmers.
(2) Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen (Kundendienstwagen)
oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Kilometersätze
gem. Preisliste berechnet.
(3) Sonstige Kosten wie Auslösung, Reise- und Übernachtungskosten, Frachten usw., werden
gesondert berechnet.


10. Hilfsleistungen des Auftraggebers


Der Auftraggeber ist bei Reparaturen und Montagen außerhalb der Werkstatt des Auftragnehmers
verpflichtet, die für die Reparatur erforderliche Energie (Beleuchtung, Strom,Betriebskraftstoffe, Wasser) sowie Hilfs- und Hebewerkzeuge auf seine Kosten und Gefahr bereitzustellen.

Export Kontrolle

Die Steffens Engineering GmbH weist den Käufer darauf hin, dass die Ausfuhr/Verbringung von Gütern (Waren, Software, Technologie) aus unserem Produktsortiment dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und einzelne Lieferungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Bei den einschlägigen Rechtsvorschriften handelt es sich namentlich um die Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die deutsche Ausfuhrliste, in den jeweils gültigen Fassungen. Des Weiteren bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. 
Der Käufer bestätigt, die europäischen und jeweils einschlägigen nationalen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und im Rahmen der weiteren Verwendung, dem Handel und der Weiterlieferung der von uns gelieferten Güter zu berücksichtigen.
Der Käufer verpflichtet sich, die von uns gelieferten Güter weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen bereitzustellen, oder an diese oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu re-exportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder nationale Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften verstößt bzw. diesen zuwiderläuft.
Der Käufer erklärt hiermit,insbesondere für die Weiterlieferung der Güter an Dritte ,dass er durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die von uns gelieferten Güter keine Verwendung finden im Zusammenhang mit einer militärischer Endverwendung (z.B. Einbau in Militärgüter) in Ländern gegenüber denen die EU, die OSZE oder die Vereinten Nationen ein Waffenembargo verhängt haben.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die unter (1) genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in der jeweils gültigen Fassung anwendbar sind.
Diese Bestätigung betrifft alle unter der Geschäftsbeziehung zwischen der Steffens Engineering GmbH und dem Käufer durchzuführenden Aufträge, Lieferungen und Bereitstellung.